auf der Jakobstraße 5a, Görlitz – verwaltet durch goerlitz21.e.V.
(Stand: 20. Juni 2019)
A. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise
Überlassung / Nutzung von Veranstaltungsräumen des
goerlitz21 e.V. (im Folgenden auch: „der Verein“),
vertreten durch die Vorstände Daniel Breutmann, Uwe Lehmann, Erik Einfeldt,
Jakobstrasse 5a, 02826 Görlitz,
Kontaktdaten: E-Mail: info@goerlitz21.de; Internet: www.goerlitz21.de; Tel.: +49 (0) 3581 727 537
Registernummer Amtsgericht Dresden: VR 6796,
zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Workshops, Tagungen und Präsentationen sowie für alle damit zusammenhängenden Lieferungen oder Leistungen durch den Verein. Der Kunde erklärt mit seiner Buchungsanfrage, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig gelesen zu haben und erkennt diese für sich und bezüglich seiner Teilnehmer/Gäste an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Verträge zwischen den Parteien, selbst wenn nicht ausdrücklich erneut auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen worden ist.
2. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters/Nutzers (im Folgenden auch: „der Kunde“) wird hiermit widersprochen. Sie finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3. Abweichende Individualvereinbarungen haben Vorrang, sie müssen jedoch ausdrücklich vereinbart und bestätigt werden.
B. Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss, Vertragspartner, Verbot der Untervermietung bzw. Überlassung an Dritte
1. Der Verein bietet die Vermietung/Nutzung verschiedener Räume zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Workshops, Tagungen und Präsentationen, insbesondere über die Webseite www.jakob5a.de an. In dem Online-Buchungskalender unter www.jakob5a.de sind die Daten und Zeiten, zu denen die Räume gemietet werden können, angegeben. Damit fordert der Verein den Kunden auf, ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages abzugeben, insbesondere über das Online-Buchungstool.
2. Der Vertrag kommt erst mit Bestätigung der Buchung durch den Verein in einer separaten E-Mail, mit dem der Verein das Angebot des Kunden annimmt, zustande. Mietverträge, die nicht auf elektronischem Wege geschlossen werden, kommen erst mit Unterschrift beider Parteien zustande.
3. Ein Vertragsverhältnis kommt nur zwischen dem Verein und seinem Kunden, nicht mit dessen Besuchern oder Gästen, zustande.
4. Der Kunde versichert mit seiner Buchungsanfrage, dass er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
C. Leistung, Zahlung
1. Der Verein ist verpflichtet, die in der Reservierungsbestätigung aufgeführten Leistungen zu erbringen. Der Verein behält sich vor, dem Kunden aus wichtigem Grund einen anderen als den ausgewiesenen Veranstaltungsraum als Ersatz zuzuweisen.
2. Das Vertragsobjekt wird in ordnungsgemäßem Zustand mit der vereinbarten Bestuhlung bzw. Ausstattung übergeben. Sofern der Kunde oder sein Vertreter bei Übernahme keine Beanstandung vorträgt, gilt es als einwandfrei übernommen. Der Kunde hat offensichtliche und ihm bei der Übergabe erkennbare Mängel unverzüglich zu melden.
3. Nach Vertragsende ist das Vertragsobjekt in den übernommenen Zustand zurückzusetzen. Eingebrachtes Inventar, Dekorationen etc. hat der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr zu entfernen. Der Abbau und Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt beendet sein, widrigenfalls ist der Verein berechtigt, die eingebrachten Gegenstände zu Lasten des Mieters beseitigen zu lassen.
4. Dem Kunden ist die Verwendung des Vereinsnamens nicht gestattet.
5. Rechnungen des Vereins ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar auf folgende Bankverbindung des Vereins:
Kontoinhaber: goerlitz 21 e.V. • IBAN: DE36 8559 1000 4531 2783 00 • BIC: GENODEF 1GR1
6. Bei nicht fristgerechter Zahlung befindet sich der Kunde im Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.
7. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde die Mahnkosten bzw. – wenn dieser kein Verbraucher ist – die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen eines etwaigen Inkassos anfallen, trägt der Kunde.
8. Der Verein ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung bis zur Höhe des Rechnungsbetrages zu verlangen. Sollte der Verein im Falle eines Rücktritts in der Lage sein, die Veranstaltungsräume zum gleichen Preis weiterzuvermieten, sind die Anzahlungsbeträge zurück zu erstatten. Soweit die Veranstaltungsräume nicht zum gleichen Preis vermietet werden können, hat der Kunde die Differenz zu entrichten.
D. Rücktritt
1. Der Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen, maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung bei dem Erklärungsempfänger.
2. Tritt der Kunde aus einem nicht vom Verein zu vertretenden Grund von dem geschlossenen Vertrag zurück, so ist in jedem Fall die vereinbarte Vergütung vom Kunden zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Verein zu gleichen Konditionen weitervermieten kann.
3. Der Verein ist berechtigt, ohne Ersatzverpflichtungen von dem Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn
– der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt, insbesondere, jedoch nicht abschließend, nicht rechtzeitig zahlt, das dem Verein zuvor mitgeteilte Veranstaltungsprogramm wesentlich ändert, die ggf. erforderlichen behördliche Genehmigungen fehlen, die Sicherheit der Besucher gefährdet ist, die Veranstaltung gesetzlichen Bestimmungen widersprechen oder wesentliche Punkte der Nutzungsbedingungen (insb. Ziffern F.8. und F.9.) nicht eingehalten werden;
– höhere Gewalt oder andere vom Verein nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
– Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Annahme wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
– der Verein begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies der Sphäre des Vereins zuzurechnen ist.
E. Änderungen der Veranstaltungszeit
Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung ohne Verschulden des Vereins und stimmt der Verein dieser Abweichung zu, so kann die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung gestellt werden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltung, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten, dem Verein steht insoweit für jede angebrochene weitere Stunde ein ortsübliches Nutzungsentgelt zu. Weitergehende (Schadenersatz-) Ansprüche des Vereins bleiben dadurch unberührt.
F. Nutzungsbedingungen, Informationspflicht gegenüber Teilnehmern/Gästen des Kunden, Verkehrssicherungspflicht, Hausrecht, Werbung, Reinigung, Schlüssel
1. Rauchen ist grundsätzlich in allen Räumen des Vereins untersagt. Tiere dürfen, mit Ausnahme von Blindenhunden, ohne vorherige Zustimmung des Vereins nicht zu Veranstaltungen mitgekommen werden.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass zeitgleich auch noch andere Veranstaltungen im selben Gebäude stattfinden können. Sofern für ihn keine erheblichen Beeinträchtigungen entstehen, ist seine Nutzung dadurch nicht eingeschränkt.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der Nutzungsbedingungen auch bei den Teilnehmern zu gewährleisten. Er hat die Teilnehmer in geeigneter Form über die wesentlichen Punkte und ihre Einhaltung zu informieren.
4. Der Kunde übernimmt für die gesamte Nutzungsdauer der überlassenen Räume die Verkehrssicherungspflicht. Er hat während der Nutzungsdauer für einen verkehrssicheren Zustand der überlassenen Räume zu sorgen.
5. Einbauten, Umbauten oder Veränderungen der vorhandenen Einrichtung durch den Kunden sind ohne vorherige Zustimmung des Vereins nicht gestattet.
6. Den Beauftragten des Vereins muss jederzeit Zutritt zu allen Räumen gewährt werden. Die vom Verein beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Kunden und neben dem Kunden gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus.
7. Die Veranstaltungsbewerbung ist grundsätzlich Sache des Kunden. Werbung im Bestandsobjekt bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereins. Der Verein ist zur Untersagung einer Veröffentlichung berechtigt, wenn diese das Öffentlichkeitsbild des Vereins schädigen kann oder sonstigen Interessen des Vereins widerspricht. Das Anbringen von Werbematerialien an oder in den Veranstaltungsräumen ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Verein an den vereinbarten Stellen erlaubt. Das Benageln und Bekleben von Wänden sowie das Anbringen von Transparenten durch den Kunden ist nicht gestattet.
8. Das Vertragsobjekt darf vom Kunden nur für den vereinbarten Vertragszweck und im vereinbarten Umfang genutzt werden. Eine, auch nur teilweise, Weitergabe von Rechten bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vereins. Die Gebrauchsüberlassung von vertragsgegenständlichen Räumen an Dritte, die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und/ oder Flächen sowie die Einladung zu und die Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen kommerziellen Veranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vereins.
9. Der Verein ist den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet, dazu gehören insbesondere die Wahrung der Grund- und Menschenrechte, des Rechtsstaats und weltanschaulicher Offenheit und Toleranz gegenüber Andersdenken. Der Kunde versichert, bei seinen Aktivitäten im Rahmen der gestatteten Raumnutzung dieselben Grundsätze zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, den Verein unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu gefährden.
10. Trägt der Kunde bei Übernahme des Raums keine Beanstandungen vor, gilt der Raum als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden.
11. Der Verein behält sich vor, vor Beginn und nach Abschluss der Mietdauer eine gemeinsame Begehung von dem Kunden zu verlangen.
12. Der Kunde ist verpflichtet, die Mieträume nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer zu räumen sowie alle Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. Der Verein ist berechtigt, Räumungs- und Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Kunden selbst durchführen zu lassen. Anfallende Lagerungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vereins bleiben unberührt.
13. Die Benutzung und das Betreten von Räumen, Anlagen oder Flächen, die nicht Vertragsgegenstand sind, sind dem Kunden grundsätzlich untersagt.
14. Der Kunde hat während der Vertragsdauer dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter stets anwesend bzw. leicht erreichbar ist. Im Falle von Nichterreichbarkeit ist der Verein ermächtigt, zweckdienliche Maßnahmen auf Gefahr und Rechnung des Mieters zu veranlassen.
15. Die Reinigung der gemieteten Räume wird individuell zwischen den Parteien vereinbart. Übernimmt der Verein die Reinigung, ist eine Reinigungspauschale zu zahlen. Wenn der Kunde die Reinigung selbst übernimmt, hat er die gemieteten Räume in den Zustand zu versetzen, wie er sie übernommen hat. Dies umfasst auch die Entsorgung (Papier-Müll usw.).
16. Für den selbstständigen Zugang der gemieteten Räume durch den Kunden während der Mietzeit kann die Überlassung von Schlüsseln vereinbart werden.Verliert ein Kunde die ihm überlassenen Schlüssel, hat er die Kosten für den Einbau eines neuen Schlosses zu tragen.
G. Sorgfaltspflichten, Haftung, Versicherung, Verjährung
1. Der Verein haftet mit der gebotenen Sorgfalt für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verein die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Vereins beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vereins steht die seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
2. Das Betreten des Hauses erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein haftet nicht für Garderobenstücke. Für abgestellte Fahrzeuge etc. bestehen keine Versicherungen seitens des Vereins.
3. Der Kunde haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folge- sowie Vermögensschäden, die während der Gebrauchsüberlassung durch ihn, seine Beauftragten, Besucher oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden. Der Kunde haftet für alle Schäden am Mietgegenstand oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Ebenso haftet der Kunde für Schäden, die im Einsatz von Geräten und Einrichtungsgegenständen sich oder anderen zugefügt werden, gleichgültig, ob es sich um einen Zufallsschaden handelt oder um einen Schaden infolge von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.Er hat den Verein von allen diesbezüglichen Schadenersatzansprüchen, die von Dritten gegenüber dem Verein geltend gemacht werden können, freizustellen.
4. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vereins auftreten, wird der Verein bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Verein rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
5. Der Kunde hat sich entsprechend gegen Haftpflicht zu versichern und den Versicherungsschein auf Verlangen vorzulegen. Der Kunde haftet dem Verein auch für den durch Schäden am Mietgegenstand oder deren notwendige Beseitigung entstehenden Mietausfall.
6. Alle vertraglichen Ansprüche von Kunden verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren. Entstandene Schäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
H. Technische Einrichtungen und Anschlüsse, Einhaltung von Vorschriften, Sicherheit
1. Soweit der Verein für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt der Verein im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Die Nutzung der technischen Ausstattung (Leinwand, Beamer, etc.) muss separat vereinbart werden. Eine Preisliste der vorhandenen Technik gibt es auf Anfrage. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung, die sachgerechte Bedienung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Dies gilt auch für im Eigentum des Vereins stehende Anlagen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde stellt den Verein von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Vereins bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Einrichtungen des Vereins gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Verein diese nicht zu vertreten hat.
3. Die Nutzung des kabellosen Internets (Gast-WLAN) muss vorher ausdrücklich durch den Verein genehmigt werden.
4. Störungen oder Beschädigungen an vom Verein zur Verfügung gestellten Anlagen, technischen oder sonstigen Einrichtungen werden auf Kosten des Kunden unverzüglich beseitigt.
5. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, insbesondere die Einhaltung von feuerpolizeilichen Vorschriften, der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes u. a. sowie etwaige Zahlung von GEMA Gebühren.
6. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltkabel, Fernsprechverteiler, Zu- und Abluftöffnungen sowie Fluchtwege müssen unbedingt frei und unverstellt bleiben.
7. Die Hauseingangstür sowie die Etagen-Türen sind während der Geschäftszeit (werktäglich 8 – 18 Uhr) geschlossen zu halten. Außerhalb der Geschäftszeit gilt es, beide Türen mit Schlüssel abzuschließen. Fahrräder sollen im Innenhof, nicht im Eingangsbereich oder auf den Fluren abgestellt werden.
I. Verlust, Beschädigung und Verbleib mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände des Kunden, seiner Beauftragten, Besucher und Veranstaltungsteilnehmer befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Der Verein übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den zuvor genannten Fällen bedarf der Abschluss eines Verwahrungsvertrages einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Verein ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Verein berechtigt, bereits eingebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden zu entfernen bzw. die Anbringung zu untersagen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Dekorationsmaterial vorher mit dem Verein abzustimmen.
3. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Der Verein bewahrt solche Sachen 14 Kalendertage; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Kunde zu tragen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich der Verein eine Vernichtung der Gegenstände auf Kosten des Kunden nach Ablauf der Frist vor.
4. Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial in Veranstaltungsräumen zurücklassen, ist der Verein zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.
J. Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, auch dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vereins, Görlitz.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und wirksam ist.